Drei Uhr früh. Das Diensthandy piepst. Ein Node ist weg, ein Deployment hängt fest, die Datenbank wirft Replikationsfehler. Betrieb, Support, SRE – wer dort arbeitet, kennt dieses Gefühl. Und die Frage, die am nächsten Morgen im Kopf bleibt: Was steht mir dafür eigentlich zu? Erstaunlich präzise beantwortet das der Kollektivvertrag. Man muss nur wissen, wo man nachschaut.
Für viele Admin-, DevOps- und Support-Teams gehört Rufbereitschaft zum Alltag. Sauber verhandelt ist sie trotzdem selten. Dabei geht es genau um die Zeit, in der man nicht arbeitet und trotzdem nicht frei hat: erreichbar bleiben, den Laptop in Reichweite, nichts trinken, was die Reaktionsfähigkeit trübt. Rechtlich ist das ein eigener Zustand. Irgendwo zwischen Feierabend und Dienst. Und – das übersehen viele – er ist bezahlt.
Bevor Sie irgendetwas nachrechnen, klären Sie eine Sache: Gilt der IT-KV für Sie überhaupt? Gemeint ist der Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, ausgehandelt zwischen dem WKO-Fachverband UBIT und der Gewerkschaft GPA. Er greift, wenn Ihr Arbeitgeber ein IT-Dienstleister ist. Sitzen Sie dagegen als Entwickler oder Systembetreuer in der internen IT einer Bank, einer Versicherung, eines Industriekonzerns, landen Sie oft in deren Branchen-KV – oder ganz außerhalb jedes KV. Ein Blick in den eigenen Dienstvertrag lohnt sich, denn die Zahlen, um die es gleich geht, stehen so nur im IT-KV.
§ 7 des IT-KV, Fassung 2026, versteht unter Rufbereitschaft die Verpflichtung, außerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein und auf Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Bezahlt wird das pauschal: 5,71 Euro pro Stunde, für die gesamte vereinbarte Dauer. Ob das Telefon klingelt oder stumm bleibt, spielt keine Rolle. Ein Wochenende Bereitschaft, Samstag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, sind 48 Stunden – rund 274 Euro, nur fürs Bereitstehen.
Für kurze Einsätze gibt es Mindestpauschalen. Eine Wochenend-Rufbereitschaft unter fünf Stunden bringt 28,55 Euro; eine Werktagsbereitschaft, die zwischen 22 und 6 Uhr beginnt und unter zwei Stunden dauert, 11,42 Euro. Außergewöhnliche Aufwendungen ersetzt der Arbeitgeber gegen Nachweis. Der wirklich entscheidende Satz kommt aber erst danach: Sobald die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Ab dem Moment, in dem Sie sich einloggen, läuft der Zähler nicht mehr auf 5,71 Euro. Sondern auf Ihr normales Entgelt – und weil der Einsatz fast immer außerhalb der Normalarbeitszeit passiert, auf Überstunden.
Hier wird es interessant. Nach § 5 III IT-KV liegt die Überstunden-Grundvergütung bei 1/143 des Monatsgehalts. Fällt die Überstunde zwischen 20 und 6 Uhr, kommen 100 Prozent Zuschlag dazu; für Sonntagsüberstunden ebenfalls 100 Prozent. Tagsüber unter der Woche sind es 50. Rechnen wir es einmal durch. Für eine Systemadministratorin liegt der Median der aktuell ausgeschriebenen Gehälter bei 3.928 Euro brutto im Monat (eigene Auswertung der aktuell auf informatikjobs.at ausgeschriebenen Stellen, Stand 03.07.2026). 3.928 durch 143, das sind rund 27,50 Euro Grundvergütung pro Stunde. Der Einsatz um drei Uhr früh verdoppelt das über den 100-Prozent-Zuschlag auf gut 55 Euro pro Stunde. Zwei Stunden Ausfall am Wochenende? Rund 110 Euro obendrauf zur Bereitschaftspauschale. Ein Detail, das gern vergessen wird: Diese Überstunden müssen innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Als Nachweis dienen die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Wo das Arbeitszeitgesetz die Bremse zieht
Über dem KV steht immer noch das Gesetz. § 20a Arbeitszeitgesetz erlaubt Rufbereitschaft grundsätzlich nur an zehn Tagen pro Monat. Per Kollektivvertrag darf man das auf höchstens 30 Tage in drei Monaten strecken – und genau diese Tür nutzt der IT-KV, der zusätzlich bei 168 Bereitschaftsstunden im Monat eine Obergrenze zieht. Der heiklere Punkt ist aber die Ruhezeit. Rufbereitschaft selbst zählt nicht als Arbeitszeit und darf in die tägliche Ruhezeit fallen. Werden Sie zu einem Einsatz gerufen, unterbricht das die Ruhezeit – und die muss ausgeglichen werden: innerhalb von zwei Wochen ist eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern, wobei ein Ruheblock nie unter acht Stunden rutschen darf. Praktisch heißt das: Wer nachts zwei Stunden ein Problem behebt, darf am Morgen nicht so tun, als wäre nichts gewesen, und pünktlich wieder am Schreibtisch sitzen.
Und was nehmen Sie mit? § 7 verlangt, dass Rufbereitschaft zeitgerecht schriftlich vereinbart wird. Das ist Ihr Hebel. Bevor Sie in eine On-Call-Rotation gehen, stellen Sie drei Fragen. Wird die Pauschale von 5,71 Euro tatsächlich ausgezahlt – oder verschwindet sie in einer All-in-Klausel? Werden Einsätze als Überstunden mit Zuschlag abgerechnet oder einfach pauschal abgegolten? Und steht der Ruhezeitausgleich im Dienstplan? Bei einer All-in-Vereinbarung gilt der Grundsatz aus § 5 I: Das Pauschale muss der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl samt Zuschlägen entsprechen und ist betragsmäßig oder in Stundenzahl auszuweisen. Wer regelmäßig nachts hochfährt, sollte diese Deckung einmal im Jahr nachrechnen. Kommen im Einzelfall Zweifel auf, hilft die Arbeiterkammer weiter – das hier bleibt allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
