← Zurück zum Blog

Konkurrenzklausel

Die Konkurrenzklausel im IT-Vertrag: Warum sie bei vielen Entwickler:innen gar nicht gilt

Anna-Maria Inzinger
01. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Die Konkurrenzklausel im IT-Vertrag: Warum sie bei vielen Entwickler:innen gar nicht gilt

Du unterschreibst den Arbeitsvertrag, überfliegst den Absatz zur "Wettbewerbsbeschränkung nach Vertragsende" und denkst dir: wird schon passen. Zwei Jahre später willst du zur Konkurrenz – und der alte Arbeitgeber winkt mit genau diesem Absatz. Die gute Nachricht: In vielen IT-Verträgen ist die Klausel das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Der Grund? Eine einzige Zahl.

Zuerst die Einordnung. Die Konkurrenzklausel steht in § 36 Angestelltengesetz (AngG) und verbietet dir, nach dem Ausscheiden für eine begrenzte Zeit im selben Geschäftszweig tätig zu werden – also beim Mitbewerber anzuheuern oder selbst eine Firma zu gründen. Nicht zu verwechseln mit dem Konkurrenzverbot nach § 7 AngG. Das gilt während des Dienstverhältnisses. Die Klausel greift erst danach. Und, so viel vorweg: längst nicht immer.

Die 4.620-Euro-Frage

Alles hängt an deinem letzten Gehalt. Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nämlich nur dann, wenn dein Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses – die anteiligen Sonderzahlungen herausgerechnet – das Zwanzigfache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Diese Grundlage liegt 2026 bei 231 Euro pro Tag. Zwanzig mal 231, das ergibt eine Schwelle von 4.620 Euro brutto im Monat (WKO, Stand 2026; ASVG-Höchstbeitragsgrundlage laut § 45 ASVG). Darunter? Dann ist die Klausel schlicht nichtig. Egal, was im Vertrag steht.

Und jetzt wird es für die IT spannend. Nach eigener Auswertung der aktuell auf informatikjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 03.07.2026) liegt der Median über alle Fachgebiete bei 3.828 Euro, die mittlere Bandbreite reicht von 3.378 bis 4.350 Euro. Softwareentwicklung: Median 3.802 Euro. Merkst du, worauf das hinausläuft? Ein großer Teil der ausgeschriebenen Einstiegs- und Mittelbaugehälter liegt unter der 4.620-Euro-Marke. Wer dort einsteigt, ist an eine Konkurrenzklausel gar nicht gebunden. Sie steht im Vertrag – und läuft trotzdem ins Leere.

Der Zeitpunkt ist entscheidend: Die Schwelle bezieht sich auf das Entgelt bei Vertragsende, nicht auf das beim Einstieg. Wer sich über die Jahre auf Senior- oder Lead-Niveau hocharbeitet, kann sie sehr wohl reißen. IT-Consulting geht in der Bandbreite bis 5.000 Euro, ERP bis 4.900, IT-Security bis 4.714 Euro. Genau in diesen besser bezahlten Rollen wird die Klausel real. Nicht beim ersten Junior-Vertrag.

Angenommen, du liegst über den 4.620 Euro. Dann ist noch nichts entschieden. Die Klausel muss weitere Hürden nehmen, sonst kippt sie trotzdem. Sie darf sich nur auf den Geschäftszweig deines Arbeitgebers beziehen, nicht auf "IT allgemein". Sie darf höchstens ein Jahr dauern. Und sie darf dein Fortkommen nicht unbillig erschweren – dir also nicht faktisch jede Erwerbsmöglichkeit nehmen. Eine Klausel, die dir pauschal untersagt, überhaupt als Softwareentwickler zu arbeiten, ist damit angreifbar. Eng auf einen bestimmten Produkt- oder Branchenmarkt zugeschnitten? Die hält eher.

Ein Punkt, den viele übersehen, und der oft mehr wiegt als das Gehalt: Es kommt darauf an, wie das Arbeitsverhältnis endet. Kündigt dich dein Arbeitgeber ohne einen wichtigen, in deiner Person liegenden Grund, kann er die Klausel grundsätzlich nicht geltend machen (§ 37 AngG). Dasselbe, wenn du selbst berechtigt vorzeitig austrittst, weil er dir Anlass dazu gegeben hat. Eine Ausnahme gibt es: Der Arbeitgeber kann dich weiter binden, sofern er dir das Entgelt für die Dauer der Beschränkung weiterzahlt (§ 37 Abs 2 AngG). Umgekehrt sieht es anders aus. Wer selbst kündigt und zur Konkurrenz wechselt, für den kann die Klausel voll schlagend werden.

Bleibt die Vertragsstrafe, die oft an der Klausel hängt. Auch die hat einen Deckel. Für Vereinbarungen ab dem 29.12.2015 darf die Konventionalstrafe das Sechsfache deines letzten Netto-Monatsentgelts nicht übersteigen (§ 38 AngG). Alles darüber: unwirksam. Und noch ein Detail zum selben Stichtag – die 4.620-Euro-Schwelle gilt ebenfalls nur für Verträge ab dem 29.12.2015. Für ältere Klauseln liegt die Grenze niedriger, bei 3.927 Euro.

Bevor du dich von so einem Absatz einschüchtern lässt – oder, schlimmer, dich freiwillig daran hältst –, geh drei Fragen durch. Wie hoch war dein Bruttogehalt im letzten Monat, ohne Sonderzahlungsanteil? Unter 4.620 Euro erübrigt sich die Debatte meist. Wie hat das Dienstverhältnis geendet? Eine Arbeitgeberkündigung ohne wichtigen Grund entwertet die Klausel oft. Und: Ist das Verbot wirklich auf den engen Geschäftszweig beschränkt oder schwammig-weit formuliert?

Noch ein pragmatischer Gedanke für den Wechsel selbst. Eine bestehende Klausel lässt sich beim neuen Arbeitgeber offen ansprechen. Manche kaufen sie ab, manche gestalten den Einstieg so, dass ein Streit gar nicht erst entsteht. Die Klausel ist Vertragsrecht, und Vertragsrecht ist verhandelbar. Ob sie im konkreten Einzelfall aber tatsächlich hält, gehört zur Arbeiterkammer oder in eine fachkundige Beratung. Nicht ins Bauchgefühl.

Teilen:

Quellen