Freitag noch ein Feature gemergt, Montag die Kündigung geschrieben – und dann die Frage: Darf ich diesen Code eigentlich mitnehmen? In Österreich beantwortet das ein Paragraf, der seit 1. März 1993 im Urheberrechtsgesetz steht und den die wenigsten Entwickler:innen je gelesen haben. Er ist kurz. Und er lässt mehr Spielraum, als die meisten glauben.
Urheberin bleibst du. Nutzen darf es die Firma.
Der Kern von § 40b UrhG passt in einen Satz: Wird ein Computerprogramm von einer dienstnehmenden Person in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, steht dem Dienstgeber daran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu – sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Urheberschaft selbst wandert nicht mit. Das Recht, sich als Schöpfer:in des Werkes zu bekennen (§ 19 UrhG), bleibt ausdrücklich unberührt, und ein Verzicht darauf ist laut Gesetz unwirksam. Der Dienstgeber darf dafür über die Urheberbezeichnung (§ 20) und über Änderungen am Werk (§ 21 Abs. 1) entscheiden. Im Alltag heißt das: Dein Name muss nicht im Repo stehen, und niemand fragt dich, ob dir das Refactoring gefällt.
Der Paragraf steht im Sonderabschnitt für Computerprogramme, in Kraft seit 1. März 1993 (Urheberrechts-Novelle 1993). Über § 40f Abs. 3 UrhG gilt er für Datenbankwerke entsprechend. Für andere Werkarten – Architekturdokumentation, Grafiken, Schulungsunterlagen – existiert diese gesetzliche Automatik nicht. Dort entscheidet, was im Dienstvertrag steht beziehungsweise wie er auszulegen ist.
Entscheidend ist die Entstehung, nicht der Push
Hier wird oft falsch gedacht. § 40b knüpft an den Entstehungsvorgang an, nicht an das Gerät, die Uhrzeit oder den Zeitpunkt des Commits. Entsteht ein Modul in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten – weil es Teil eines Tickets oder des vereinbarten Aufgabenbereichs ist –, greift die Regel unabhängig davon, ob am Sonntag oder am Montag getippt wurde. Umgekehrt gilt sie eben nicht für alles, was zufällig im Firmen-Repo landet.
Der OGH hat das 2019 durchdekliniert (8 ObA 24/19s vom 24.5.2019): Ein Entwickler hatte über Jahre privat eine SCADA-Software gebaut und sie später in Projekten des Arbeitgebers eingesetzt. Der Arbeitgeber erwarb daran kein Werknutzungsrecht – § 40b erfasst Programme, die während des Bestehens des Dienstverhältnisses geschaffen wurden. Auch die geringfügigen Änderungen im Ausmaß von rund drei Prozent begründeten kein Recht der Firma.
Extra-Geld gibt es für Code nicht – für Erfindungen schon
Für die urheberrechtliche Verwertung nach § 40b sieht das Gesetz keine gesonderte Abgeltung vor. Das Gehalt ist die Abgeltung. Zur Einordnung: In der Softwareentwicklung liegt das ausgeschriebene Mindestgehalt im Median bei 3.800 Euro brutto pro Monat, bei einer mittleren Bandbreite von 3.267 bis 4.200 Euro (eigene Auswertung der aktuell auf informatikjobs.at ausgeschriebenen Stellen, Stand 01.08.2026, 155 Stellen mit Angabe).
Anders kann es liegen, wenn aus der Arbeit eine patentfähige Erfindung wird. § 1 Abs. 3 PatG listet Programme für Datenverarbeitungsanlagen unter den Ausschlüssen – § 1 Abs. 4 PatG stellt aber klar, dass diese Ausschlüsse nur greifen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird. Computerimplementierte Erfindungen mit technischem Beitrag sind damit nicht von vornherein draußen. Ob das im konkreten Fall trägt, beurteilen Patentanwält:innen, nicht das Sprint-Board.
Liegt eine Diensterfindung im Sinn des § 7 Abs. 3 PatG vor, kippt die Logik: § 8 Abs. 1 PatG gibt der dienstnehmenden Person „in jedem Fall" Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung. Die Ausnahme in Abs. 2 betrifft nur, wer ausdrücklich zur Erfindungstätigkeit angestellt und tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt ist – und auch dort nur, wenn das höhere Entgelt bereits eine angemessene Vergütung darstellt. Bemessen wird nach § 9 PatG unter anderem nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen und danach, wieviel Erfahrung, Vorarbeiten und Hilfsmittel des Betriebs beigetragen haben. Und § 17 PatG zieht die Grenze: Die nach §§ 6 bis 16 begründeten Rechte der dienstnehmenden Person können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Was du konkret prüfen kannst
- Vereinbarungen über künftige Erfindungen bedürfen nach § 7 Abs. 1 PatG der Schriftform. Ohne sie erwirbt ein privatwirtschaftlicher Dienstgeber das Recht zur Inanspruchnahme in der Regel nicht.
- Gibt es eine solche Vereinbarung, ist die Erfindung unverzüglich zu melden; der Dienstgeber hat dann vier Monate ab dem Tag, an dem er die Mitteilung erhalten hat, um sie in Anspruch zu nehmen (§ 12 Abs. 1 PatG). Laut Unternehmensserviceportal des Bundes verjähren Ansprüche beider Seiten in drei Jahren.
- Das Ende des Dienstverhältnisses berührt bereits begründete Rechte nicht (§ 16 PatG).
- § 40b UrhG ist abdingbar – in beide Richtungen. Lies Klauseln genau, die Rechte über Code hinaus auf sämtliche Werkarten oder auf Projekte außerhalb der Dienstzeit ausdehnen.
- Wer zu Open Source beitragen will, klärt das besser schriftlich, bevor der erste Pull Request draußen ist.
- Im Werkvertrag oder als IT-Freelancer greift § 40b nicht – die Regel gilt für Dienstverhältnisse. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung bekommt der Auftraggeber nicht automatisch alles.
Das alles ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; bei einer konkreten Klausel führt der Weg zur Arbeiterkammer oder in eine Kanzlei. Ein Detail zum Mitnehmen gibt es trotzdem: Auf die Rechte nach § 40d Abs. 3 UrhG – die Sicherungskopie und das Beobachten, Untersuchen und Testen eines Programms, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln – kann laut Gesetz nicht wirksam verzichtet werden. Auch nicht per Lizenzklausel.
